Internet-Apotheken dürfen Widerrufsrecht nicht generell ausschließen

Urteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Dagegen geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Die beklagten Online-Apotheken hatte die Einschränkung unter anderem mit der Verderblichkeit von Medikamenten begründet. Dieses Argument haben das Oberlandesgericht Naumburg und das Landgericht Konstanz nicht gelten lassen.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat es in einem aktuellen Urteil einer Versandapotheke untersagt, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern das Widerrufsrecht bei Arzneimitteln generell auszuschließen. Das Urteil (Aktenzeichen 9 U 19/17) erging in einer vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Portal iPill.de angestrengten Klage. Es ist noch nicht rechtskräftig. Das vollständige Urteil steht auf der Website des vzbv als PDF-Dokument zum Download bereit.

Verbraucherzentrale Bundesverband (Grafik: vzbv)

Ein ähnliches Urteil fällte zuvor schon das Landgericht Konstanz in einem Verfahren des vzbv gegen die Internetapotheke apovia.de. (Aktenzeichen C 6 O 183/16 / PDF-Dokument) Auch die wollte mit ihren AGB Medikamente mit dem Packungsaufdruck “verschreibungspflichtig” oder “apothekenpflichtig” vom Widerrufsrecht ausschließen. Der vzbv hatte zuvor insgesamt 20 Versandapotheken geprüft und in vier Fällen geklagt. Den Verbraucherschützern zufolge waren nicht nur Klauseln in Bezug auf das Widerrufsrecht zu beanstanden, sondern auch das Verhalten der Anbieter beim Testkauf einer großen Menge von Schmerzmitteln unzureichend.

“Versandapotheken werden inzwischen von vielen Verbrauchern genutzt. Auch im Internet unterliegen Apotheken strengen Beratungs- und Aufklärungspflichten. Nach dem Urteil herrscht nun auch mehr Klarheit beim Widerrufsrecht“, erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, in einer Pressemitteilung. “Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Bestellungen im Internet innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen”, so Dünkel weiter. Der Gesetzgeber sehe da für Medikamente keine Ausnahme vor.

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Bei dem vom vzbv beauftragten Testkauf von 13 Packungen eines Schmerzmittels musste bei der Bestellung von 13 Packung – dem 25-fachen der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis- nach Absendung der Bestellung lediglich mit “o.k.” bestätigt werden, dass sich die Käuferin ausreichend über die “hohen pharmazeutischen Bedenken bei der regelmäßigen hohen Einnahme von mehr als 3 Packungen/Abführmittel/Schmerzmittel” aufgeklärt wurde. Möglichem Medikamentenmissbrauch ist die Online-Apotheke damit nach Ansicht des vzbv nur unzureichend nachgegangen.

vzbv klar gegen Verbot von Online-Apotheken

Auch diese Auffassung bestätigte das Gericht. Eine nur formelhafte Belehrung reiche nicht aus. Bei Bestellung einer ungewöhnlich großen Menge eines Medikaments mit Missbrauchspotenzial müsse die Apotheke gezielt nachfragen und im Zweifelsfall die Abgabe verweigern.

“Die Apotheke vor Ort ist eine wichtige Säule der Gesundheitsversorgung. Trotzdem stellt der Arzneimittelversandhandel angesichts einer fortschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen eine sinnvolle Ergänzung für Verbraucher dar”, stellt Kai Vogel, Leiter Team Gesundheit und Pflege beim vzbv klar. Er bekräftigte damit einer frühere Stellungnahme der Verbraucherschützer und betonte noch einmal, dass der vzbv ein Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel ablehne. Allerdings müssten sich eben auch die Online-Apotheken an Einhaltung die geltenden rechtlichen Vorgaben im Sinne des Verbraucherschutzes halten.

Auch damit bekräftigte der Sprecher lediglich eine bereits früher ausformulierte Position. Schon 2009 hatte der vzbv zusammen mit dem Zentrallabor der Apotheker vor Anbietern gewarnt, die verschreibungspflichtige Medikamente widerrechtlich offensiv als frei erhältlich beworben und entweder die medikamente odr gar Fälschungen verkauft haben. Verbraucher können sich in Zweifelsfällen vor einer Bestellung auf der Website des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information eine Liste der als seriös eingestuften Arzneimittelversandhändler einsehen.