Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Programmierung einer Webseite

Standort des Servers nicht entscheidend

Zwei Parteien haben einen Vertrag geschlossen. Schwerpunkt dieses Vertrages ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite eines Online-Shops. Es liegt also ein Werkvertrag gemäß § 631 ff BGB vor.

Der Kläger übt die Programmiertätigkeit an seinem Wohnort aus. Dieser ist somit auch der Erfüllungsort. Der Ort an dem sich der Server befindet, auf dem die Webseite gespeichert wird, ist gerade nicht der Erfüllungsort.

Auf den Standort des Servers kommt es nach einem Urteil des OLG Bamberg vom 18.08.2010 (Az. 8 U 51/10) nur an, wenn es um die Rückabwicklung des Vertrages gilt.

Der Kläger reichte die Klage am örtlich unzuständigen Landgericht in Bochum ein. Dieses verwies den Rechtstreit an das Landgericht Hannover. Örtlich zuständig für die Klage ist somit das Gericht in Hannover,  da der Kläger dort seinen Wohnort hat.

Redaktion

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