Usedsoft mahnt Microsoft wegen Aussagen zu Gebrauchtsoftware ab

Usedsoft hat Microsoft wegen einem Video auf YouTube abgemahnt. Der Konzern aus Redmond machte demnach Aussagen zu Gebrauchtsoftware, die im Widerspruch zu den Urteilen von BGH und EuGH zu diesem Thema standen. Der Softwarekonzern hat die Abmahnung akzeptiert. Wie gefordert hat Microsoft das Video entfernt und erklärt, es nicht weiter zu verwenden. Zudem übernimmt es sämtliche Kosten der Abmahnung.

Laut Usedsoft wurde unter anderem erklärt: “Schließlich sollte man als Käufer doch vor allem wissen, was für einen Lizenzvertrag man überhaupt erwirbt, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, oder ob für die Übertragung der Lizenzen die Zustimmung des Herstellers erforderlich ist beziehungsweise tatsächlich vorliegt. Denn das Frankfurter Landgericht entschied kürzlich, dass dem Käufer allein mit selbst erstellten Lizenzurkunden und notariellen Bestätigungen zum Software-Lizenzerwerb noch keine Lizenzen übertragen werden.”

Das Video erwecke den Eindruck, “dass die Softwarelizenzübertragung von der Zustimmung des Softwareherstellers abhängt”, erklärt Usedsoft. Allerdings stimme dies mindestens seit der zweiten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen I ZR 129/08) nicht mehr. “Die Urteile von EuGH und BGH lassen keine Fragen offen. Wenn die Software-Hersteller etwas anderes behaupten, sind das lediglich plumpe Versuche, die Kunden zu verunsichern, die man getrost ignorieren kann”, wird Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider in einer Pressemitteilung zitiert. Usedsoft erhielt am 17. Juli 2013 vor dem obersten deutschen Gericht Recht. Das Gericht erklärte den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig. Anderslautende Lizenzbedingungen sind nichtig.

BGH-Aussagen zu Gebrauchtsoftware vom Juli 2013

Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: “Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.”

Der Bundesgerichtshof hat allerdings einige Bedingungen für die “Erschöpfung des Urheberrechts” definiert. Demnach erschöpft sich das Urheberrecht, wenn der Hersteller vom Erstkäufer eine “dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung” erhält sowie mit dem Kauf das Recht erworben hat, die Software zeitlich unbegrenzt zu nutzen. Ein Wartungsvertrag muss darüber hinaus Verbesserungen und Aktualisierungen nach dem Kauf abdecken. Des Weiteren zählt zu den Bedingungen, dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Dies war allerdings nie ein Streitthema. Im Mittelpunkt stand immer der Weiterverkauf von Software und nicht deren Vervielfältigung.

Dem BGH zufolge kann das Recht zum Weiterverkauf auch nicht durch die Lizenzbedingungen aufgehoben werden. Die Richter erklärten, dass das einmal eingeräumte Recht zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden kann.

Auch der EuGH hatte die Frage der Aufspaltung von Lizenzen geklärt. Demnach ist es verboten eine Lizenz auf mehrere Nutzer zu verteilen. Dies käme einer Vervielfältigung gleich. Allerdings können beispielsweise Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag für 1000 Nutzer, in zehn Paketen zu je 100 Nutzerlizenzen weiter verkauft werden.

Besonders Microsoft war die Aufspaltung von Lizenzen aus Volumenverträgen ein Dorn im Auge. Allerdings hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits im Dezember 2012 mit Blick auf den EuGH im Streit um Adobe-Lizenzen entschieden, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, keine unzulässige Aufspaltung sei. Das Aufspaltungsverbot des EuGH beziehe sich nur auf die “abweichende Sachverhaltskonstellation” von Client-Server-Lizenzen.

Der Kampf der Hersteller bei Softwarelizenzen aus zweiter Hand ist weitgehend beendet, aber der nächste große Streit lässt nicht auf sich warten. Ungeklärt ist bislang, in welchem Maße Dritte berechtigt sind, Wartung und Support für Software anzubieten. Die großen Konzerne diskutieren das Thema bereits. Die Hinweise verdichten sich, dass Softwareanbieter bereits in einigen Fällen äußerst interessante Sonderkonditionen eingeräumt haben, um Drittanbieter aus dem Geschäft zu drängen. Bis auch dieses Thema die deutschen Gerichte beschäftigt, ist es wohl nur eine Frage der Zeit.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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Andre Borbe

Andre ist Jahrgang 1983 und unterstützte von September 2013 bis September 2015 die Redaktion von silicon.de als Volontär. Erste Erfahrungen sammelte er als Werkstudent in den Redaktionen von GMX und web.de. Anschließend absolvierte er ein redaktionelles Praktikum bei Weka Media Publishing. Andre hat erfolgreich ein Studium in politischen Wissenschaften an der Hochschule für Politik in München abgeschlossen. Privat interessiert er sich für Sport, Filme und Computerspiele. Aber die größte Leidenschaft ist die Fotografie.

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