Wegen dieser Praxis streiten sich Microsoft und der Münchner Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft vor Gericht. Oracle hat sich mit seinen Forderungen gegenüber den Gebrauchtsoftware-Händler bereits durchsetzen können.
Leistner sieht jedoch im Handel mit aus Volumenverträgen herausgelösten Einzellizenzen keinen Rechtsverstoß. Vertragliche Weiterveräußerungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte zwischen dem Softwarehersteller und dem Ersterwerber stehen “der Zulässigkeit des Erwerbs und des Betriebs der Software durch den Zweiterwerber nicht entgegen.”
Trotz ausständiger Gerichtsverfahren sind nun Kommunen und andere Behörden im Grunde verpflichtet, bei Ausschreibungen auch Angebote von Gebraucht-Software-Händlern einzuholen. So haben auch die Landgerichte in Hamburg und München (Az. 315 O 343/06 und Az. 30 O 8684/07) bereits entschieden, dass Microsoft-Software auch dann gebraucht gehandelt werden darf, wenn einzelne Lizenzen aus Volumenverträgen weiterverkauft werden.
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