Jedem, der das Internet nutzt, ist sie schon einmal begegnet: Ob man einen E-Mail-Account einrichtet, sich in einem sozialen Netzwerk anmeldet oder bei Amazon bestellt. Bei all diesen Vorgängen wird man auf die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters hingewiesen, denen man durch einen Klick zustimmt. Nur in den seltensten Fällen macht man sich die Mühe oder nimmt sich die Zeit, diese technisch klingenden und umfangreichen Texte durchzulesen. Das Thema wird durch ein schnelles Anklicken des vorgesehenen Kästchens buchstäblich abgehakt.
Im Jahr 2011 hat eine Gruppe Wiener Jura-Studenten Facebook aufgefordert, eine Kopie der über sie gesammelten Daten herauszugeben. Laut Nutzungsbedingungen von Facebook ist für Streitigkeiten außerhalb der USA und Kanada die Facebook Ireland Limited zuständig, die dem europäischen Recht unterliegt. Demnach besaßen die Studenten einen Auskunftsanspruch, den sie gegenüber Facebook geltend machten. Das Ergebnis waren etwa 1.222 Din-A4-Seiten an Informationen, die Facebook gespeichert hatte. Besonders prekär: manche der Informationen oder Fotos wären schon geraume Zeit vorher von den Nutzern gelöscht worden.
In einem Interview mit der Schwäbischen Zeitung sprach sich Kommissions-Vizepräsidentin Viviane Reding dafür aus, dass die neue EU-Datenschutzverordnung die Rechte der Nutzer verstärken soll, damit diese sich besser gegen große Datensammler wie Google oder Facebook zur Wehr setzen können.
Nutzer hätten ein “Recht auf Vergessenwerden”, das als Ausfluss des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, dass personenbezogene Daten, Bilder, Nachrichten etc., die man nicht mehr preisgeben möchte, auch tatsächlich gelöscht und nicht weiterhin gespeichert würden und zugänglich blieben. Dieses Recht würde durch die neue Verordnung gestärkt und “ins Internet-Zeitalter übertragen”, sodass Nutzer einen rechtlichen Anspruch bekämen, die Zustimmung zur Verbreitung ihrer Daten jederzeit zurückzuziehen. Die Beweislast, dass Daten aus wichtigen Gründen weiter gespeichert werden müssten, liege nach der Reform beim Unternehmen und nicht mehr beim Nutzer.
Kommt ein Unternehmen dem Anspruch des Nutzers nicht nach, soll es künftig nur noch einen Ansprechpartner für den Nutzer geben. So wendet sich ein deutscher Bürger beispielsweise an den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes, der daraufhin die Angelegenheit mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes klären würde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Führe dies nicht zum Erfolg, könne vor einem nationalen Gericht geklagt werden.
Im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Datenschutzverordnung sollen Unternehmen künftig mit Bußgeldern in Höhe von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belangt werden können. Dadurch bekäme der Datenschutz in Europa mehr Biss und würde es europäischen Datenschutzbeauftragten ermöglichen, den Unternehmen auf Augenhöhe zu begegnen.
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