Gericht: unbeaufsichtigte Smartphone-Nutzung erst ab 18

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)

Generell sieht das Amtsgericht Bad Hersfeld eine Pflicht zur elterlichen Aufsicht und Kontrolle bei digitalen ‘smarten’ Medien. Eltern könnten sonst zum Beispiel wegen der rechtswidrigen Datenweitergabe von Adressen durch WhatsApp von Betroffenen abgemahnt werden. Diese Rechtsauffassung könnte eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes auslösen.

Zunächst weitgehend unbemerkt hat das Amtsgericht Bad Hersfeld im Zuge eines familiengerichtlichen Beschluss über das Sorgerecht einen womöglich weitreichenden juristischen Sachverhalt bei der Smartphone-Nutzung dargelegt. Es leitet daraus eine umfassende elterliche Pflicht zur Aufsicht, Kontrolle und Gefahrenabwendung bei digitalen Medien wie Apps und Messenger-Diensten sowie im Umgang mit Smartphones und Tablets ab. Auf den bei Jurion in Auszügen veröffentlichen Beschluss (Aktenzeichen F 111/17 EASO) hat jetzt die Website Appdated aufmerksam gemacht.

Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)

Generell geht das Gericht davon aus, dass Eltern, wenn sie ihrem minderjährigen Kind ein Gerät wie ein Smartphone zur Nutzung überlassen, die Pflicht haben, “die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.” Falls sie sich nicht ausreichend auskenne, um dieser Pflicht nachkommen zu können, „so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen“, stellt das Gericht fest.

In dem Verfahren ging es aber offenbar vor allem um die Nutzung von WhatsApp. Denn in Bezug auf den des Messenger-Dienst hat das Gericht der Mutter besonders intensive und umfangreiche Pflichten auferlegt. Grund dafür ist, dass „nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen“ übermittelt werden.

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Das Gericht geht davon aus, dass diese Datenweitergabe zuvor der Zustimmung der betroffenen Personen bedarf. Ansonsten bestehe die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Sofern diese Auffassung sich durchsetzt, könnte eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes bevorstehen. Schließlich dürfte aktuell niemand diese Zustimmung vorliegen.

Die Mutter hat das Amtsgericht Bad Hersfeld mit seinem Beschluss schon einmal verpflichtet, von allen Personen, die im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen. In denen muss auch geregelt sein, in welcher Form – Pseudonym, Kürzel oder Vorname respektive Nachname oder Vor- und Nachname – der Person gespeichert ist. Auch muss das Einverständnis damit erklärt werden, dass der Sohn als unfreiwilliger Datensammler für WhatsApp tätig ist – also die Daten von seinem Smartphone an WhatsApp Inc. in den USA übertragen werden, wo sie den Nutzungsbedingungen zufolge zu vielfältigen Zwecken verwendet werden können.

Um diese Zustimmungserklärungen einzuholen hat die Mutter 2 Monate Zeit bekommen. Die erste Frist läuft am 15. August ab, danach muss sie alle vier Monate den neuen Stand schriftlich mitteilen. Kontaktpersonen im Telefonbuch des Smartphones, für die sei keine schriftliche Zustimmungserklärung vorlegen kann, müssen daraus gelöscht werden.

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