Bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion ist Höchstbietender Erwerber

Der vorzeitige Abbruch einer Internet-Auktion, etwa bei Ebay, kann für den Anbieter weitreichende Folgen haben, wie ein Urteil des Landgerichtes Detmold jetzt zeigt.

Der Beklagte hatte im Wege der Auktion über die Internetplattform eBay einen Wohnwagen mit einem Startpreis von 1,- EUR zum Verkauf angeboten, die Auktion jedoch einen Tag später wieder abgebrochen, um den Wohnwagen anderweitig zu verkaufen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion lag das Gebot bei 56,- EUR.

Das LG Detmold (Urt. v. 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11) urteilte, dass dem höchstbietenden Kläger ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Wohnwagens zu dem Preis von 56,- EUR zustehe. Der Beklagte habe durch das Einstellen des Wohnwagens bei eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Ein berechtigter Grund für den vorzeitigen Abbruch der Auktion habe nicht vorgelegen.

Das Rechtsgeschäft sei auch nicht sittenwidrig, da allein das Bestehen eines besonders krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung nicht ausreiche. Hinzu treten müssten weitere sittenwidrige Umstände, für die hier keine Anhaltspunkte vorlägen. Der Teilnehmer einer Internetauktion sei sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhänge.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, da er selbst die Auktion abgebrochen und sich damit der Gefahr ausgesetzt habe, dass das hier entstandene Missverhältnis zwischen Preis und Leistung habe entstehen können.