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Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich ein weiteres Mal mit dem Abmahnunwesen auseinandersetzen. Die Parteien waren Mitbewerber und handelten auf Ebay mit Zubehör für Kraftfahrzeuge. Der Beklagte mahnte den Kläger ab, weil dieser auf der Internet-Auktionsplattform keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhielt. Darin sah der Beklagte einen Wettbewerbsverstoß.

Da der Kläger anderer Auffassung war und die Abmahnung für unberechtigt hielt, wehrte er sich gegen die Abmahnung und schaltete einen Anwalt ein. Die ihm entstandenen Anwaltskosten verlangte er nun gerichtlich von dem Beklagten zurück. Die Richter gaben dem Kläger Recht (Urteil v. 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09).

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die von dem Beklagten ausgesprochene Abmahnung unberechtigt sei. Der Kläger habe sich nicht wettbewerbswidrig verhalten, weil er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten habe. Dazu bestehe nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung.

Dem Kläger seien durch die unberechtigte Abmahnung Anwaltskosten entstanden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn zu erstatten seien. Insofern sei der Abmahner bei unberechtigter Abmahnung zum Schadensersatz verpflichtet.

Als Leitsätze gaben die Richter aus:

    1. Spricht ein Unternehmer eine unberechtigte Abmahnung aus, so ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

    2. Ein Händler der Online-Auktionsplattform Ebay ist nicht zur Vorhaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet.

Kanzlei Dr. Bahr

ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt Die Kanzlei Dr. Bahr einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

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