Schlappe für Gebraucht-Software-Händler

Der Münchener Gebraucht-Software-Händler Usedsoft darf keine selbstgebrannten Software-DVDs zusammen mit einem Schweizer Notartestat mehr verkaufen. Ein Gericht hatte eine Berufung gegen eine einstweilige Verfügung nun endgültig zurückgewiesen.

Und obwohl Usedsoft in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht den Käufer der Lizenz nannte, bestätigte das OLG das Urteil der Vorinstanz. In dem Berufungsverfahren hatte sich herausgestellt, dass Usedsoft über einen Mittelsmann stark vergünstigte, aber nicht übertragbare Education-Lizenzen von einer gemeinnützigen Stiftung im Bildungssektor gekauft hatte. Der Mittelsmann war ein Mitarbeiter der Stiftung, der ohne Wissen der Geschäftsleitung die Lizenzen aus einem Volumenvertrag mit geringer Marge an Usedsoft weiterverkauft hatte. Usedsoft jedoch habe der hessischen Gemeinde gegenüber erklärt, dass es sich um gebrauchte Vollversionen handle.

Das OLG bestätigte außerdem, dass es Usedsoft verboten ist, selbst gedruckte Lizenzurkunden als Lizenzen für Software von Adobe auszugeben, da diese ‘Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb’ laut Urteil irreführend sei. Schließlich habe der Kunde von Usedsoft keine wirksamen Lizenzrechte erhalten.

Am 30. September 2010 wird am Bundesgerichtshof in letzter Instanz über einen ähnlich gelagerten Fall verhandelt. In einer mündlichen Verhandlung soll geklärt werden, ob Usedsoft Oracle-Software auch dann weiterverkaufen darf, wenn diese online in Verkehr gebracht wurde. Bis Mitte Oktober könnte dann eine Grundsatzentscheidung ergehen, die für den Handel mit gebrauchter Software weitreichende Folgen haben wird. Rechtsexperten erwarten durch das Urteil des BGH ein Ende der Rechtsunsicherheit im Markt für gebrauchte Software.

Inzwischen hat auch Usedsoft zum Urteil des OLG Stellung genommen. In einer schriftlichen Mitteilung heißt es von dem Softwarehändler: “In Erwartung einer Niederlage vor dem BGH versuchen die US-amerikanischen Software-Hersteller in der Zwischenzeit weiter, Unsicherheit zu schüren. Dazu wurden in den wenigen verbliebenen rechtlichen Grauzonen eine Handvoll Einstweilige Verfügungen erwirkt. In diesen Nischen spielt sich das “Gebrauchtsoftware”-Geschäft zwar gar nicht ab. Durch die erzielten Entscheidungen wird aber versucht, den “Gebrauchtsoftware”-Handel insgesamt zu diskreditieren und den Marktvorreiter usedSoft vorher vom Markt zu drängen. So hat das OLG Frankfurt dieser Tage erwartungsgemäß die Einstweilige Verfügung im Adobe-Verfahren bestätigt. Hier geht es jedoch ausschließlich um sogenannte ‘Edu’-Lizenzen von Adobe, und das auch nur in einem ganz speziellen Fall. Die Entscheidung ist zudem noch nicht rechtskräftig und geht nun ins Hauptsacheverfahren, das wiederum bis zu einem Jahr dauern wird.”

Dieser Artikel wurde am Montag, den 28.06.2010 um 14 Uhr 13 mit der Stellungnahme des Gebrauchtsoftware-Händlers Usedsoft aktualisiert.

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