Unternehmen haften für private Facebook-Einträge von Mitarbeitern

Urteil (Bild: Shutterstock)

Dies trifft besonders auf Social-Media-Beiträge zu, die für Produkte des Arbeitgebers werben. In diesem Fall könnten Konkurrenten klagen. In so einem Verfahren hat das Landgericht Freiburg einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb festgestellt.

Im Streit zwischen zwei Autohäusern musste das Landgericht Freiburg entscheiden, ob Beiträge durch Mitarbeiter in ihren privaten Facebook-Accounts, die sich auf die Tätigkeit ihres Arbeitgebers bezogen, zulässig sind. Im konkreten Fall des Urteils von November 2013, das jetzt veröffentlicht wurde, ging es um einen Beitrag eines Autoverkäufers, der ein Fahrzeug anbot und seine dienstliche Telefonnummer angab.

urteil-gerichtEin Wettbewerber machte gegen das Autohaus, bei dem der KfZ-Verkäufer angestellt war, Unterlassungsansprüche geltend, da der Autoverkäufer keine vollständigen Angaben, die für die Autowerbung vorgeschrieben sind, auf seiner Seite veröffentlichte. Zudem fehlte ein Impressum – schließlich handelte es sich ja um einen privaten Facebook-Account.

Das Landgericht Freiburg gab dem Kläger Recht. Dem Urteil zufolge (Aktenzeichen 12 O 83/13), ist ein Unternehmen nach Paragraph 8, Absatz 2 des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb für die Werbung durch einen Mitarbeiter mitverantwortlich. Die Freiburger Richter sind der Ansicht, dass dies auch gilt, wenn der Arbeitgeber gar nichts von den Social-Media-Aktivitäten des Mitarbeiters weiß.

Unklar ist, ob diese Rechtsauffassung langfristig Bestand hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich erst kürzlich im Berufungsverfahren auf die Seite eines angeblich wegen fehlerhaftem Facebook-Impressum abgemahnten Computerhändlers gestellt. Die Vorinstanz, das Landgericht Regensburg, hatte noch den Abmahnern Recht gegeben. Ein unvollständiges Facebook-Impressum bringt dem Oberlandesgericht zufolge keine nennenswerten Wettbewerbsnachteile für Konkurrenten mit sich.

In diesem Verfahren spielte allerdings auch eine Rolle, dass das abmahnende Unternehmen und sein Anwalt gleich massenhaft Abmahnungen verschickt hatten: Laut Urteilsbegründung stand “die ‘Abmahnwelle’ in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin”. Das Unternehmen habe vor dem Versand der Abmahnungen im August 2012 lediglich Bruttoerlöse von weniger als 50.000 Euro erwirtschaftet. Dagegen fielen durch die Abmahnungen Kosten in Höhe von etwa 53.000 Euro an.

[mit Material von Manfred Kohlen, ITespresso.de]

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